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Erwerbsminderungsrente



Die gesetzlichen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind seit dem 01.01.2001 neu geregelt. Die vorherige Berufsunfähigkeitsrente bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente ist entfallen und als Ersatz wurde eine zweistufige Erwerbsminderungsrente eingeführt. Wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf wegen Krankheit aufgeben muss aber in der Lage ist eine andere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben erhält keine Erwerbsminderungsrente. Wer drei bis sechs Stunden am Tag arbeiten kann bekommt die halbe Erwerbsminderungsrente und wer nur bis zu drei Stunden am Tag arbeiten kann bekommt die volle Erwerbsminderungsrente.

Wer die halbe Erwerbsminderungsrente bekommt kann unter Umständen, wenn kein Arbeitsplatz für drei bis sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung steht die volle Erwerbsminderungsrente erhalten. Die Erwerbsminderungsrente ist auf drei Jahre befristet, danach wird geprüft ob die Person weiterhin Anspruch darauf hat. Wer die Erwerbsminderungsrente vor dem 63. Lebensjahr erhält kann nicht mit seiner vollen Altersrente rechnen.

Diese wird für jeden Monat des früheren Rentenbezugs um 0,3% gekürzt, der maximale Rentenabschlag beträgt 10,8%. Man sollte sich zusätzlich Privat gegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit versichern da die Renten vom Staat nicht ausreichend sind um den gewohnten Lebensstandard zu halten. Gerade für Studenten und Berufsanfänger ist der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung ratsam.

Nicht immer ist aber eine Berufsunfähigkeitsversicherung möglich. So kann der Beitrag zu hoch für den interessierten Versicherungsnehmer nach oder aber ein Versicherungsschutz ist wegen der momentanen gesundheitlichen Verfassung nicht möglich. Als eine Alternative bietet sich eine private Erwerbsunfähigkeitsversicherung an. Die private Erwerbsunfähigkeitsversicherung leistet nach denselben Vorgaben wie die gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Wenn der Versicherungsnehmer keine 3 Stunden mehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, hat er Anspruch auf die abgeschlossene Erwerbsunfähigkeitsrente. Da dies schwieriger zu erreichen ist, als der Begriff der Berufsunfähigkeit, nach der der Arbeitnehmer schon dann eine Berufsunfähigkeitsrente zugesprochen bekommt, wenn er seinen Beruf zu 50 % nicht mehr ausüben kann, sollte die Erwerbsunfähigkeitsversicherung erst in Betracht gezogen werden, wenn der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht möglich ist. Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung ist günstiger als die Berufsunfähigkeitsversicherung und kann in der Regel auch bis zum Alter von 67 Jahren abgeschlossen werden.