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Erwerbsminderungsrente



Die gesetzlichen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind seit dem 01.01.2001 neu geregelt. Die vorherige Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente ist entfallen und als Ersatz wurde eine zweistufige Erwerbsminderungsrente eingeführt. Wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf wegen Krankheit aufgeben muss aber in der Lage ist eine andere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben erhält keine Erwerbsminderungsrente. Wer drei bis sechs Stunden am Tag arbeiten kann bekommt die halbe Erwerbsminderungsrente und wer nur bis zu drei Stunden am Tag arbeiten kann bekommt die volle Erwerbsminderungsrente.

Wer die halbe Erwerbsminderungsrente bekommt kann unter Umständen, wenn kein Arbeitsplatz für drei bis sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung steht die volle Erwerbsminderungsrente erhalten. Die Erwerbsminderungsrente ist auf drei Jahre befristet, danach wird geprüft ob die Person weiterhin Anspruch darauf hat. Wer die Erwerbsminderungsrente vor dem 63. Lebensjahr erhält kann nicht mit seiner vollen Altersrente rechnen.

Diese wird für jeden Monat des früheren Rentenbezugs um 0,3% gekürzt, der maximale Rentenabschlag beträgt 10,8%. Man sollte sich zusätzlich Privat gegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit versichern da die Renten vom Staat nicht ausreichend sind um den gewohnten Lebensstandard zu halten.