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Betriebliche Altersvorsorge



1974 wurde das Gesetz zur betrieblichen Altersvorsorge erlassen und dem Unternehmer die Entscheidung übertragen, ob eine Altersversorgung einrichten möchte. Von nun an ist es allein dem Unternehmer überlassen ob und in welcher Form sie organisiert wird. Wird zwischen dem Unternehmen und seinen Beschäftigten eine Altersversorgung vereinbart, erteilt das Unternehmen eine verbindliche Leistungszusage für eine Betriebsrente.

Die Betriebsrente besteht aus regelmäßigen monatlichen Zahlungen im Alter, Leistungen bei Invalidität und Zahlungen an die Hinterbliebenen im Todesfall. Das Gesetz zur betrieblichen Altersversorgung regelt zudem die Ansprüche für den Fall, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechselt. Unantastbar werden die Ansprüche eines Mitarbeiters auf die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, wenn er mindestens 35 Jahre alt ist, die Vereinbarung zur Versorgung seit mindestens 10 Jahren besteht oder er schon seit 12 Jahren im Betrieb gearbeitet hat und davon 3 Jahre lang für eine betriebliche Altersversorgung eingezahlt hat.

Mit der Verabschiedung des Altersvermögensgesetzes sind sowohl die betriebliche Altersvorsorge als auch die Pensionskasse mit Zulagen wie bei der sogenannten Biester-Rente möglich geworden. Es ist somit zum ersten Mal in Deutschland der Fall eingetreten, dass Geld unter Renditegesichtspunkten vom Unternehmen für die Altersversorgung der Mitarbeiter angelegt werden darf.